Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 693 Ersatz von Aufwendungen

Stand: 10.06.2019

Bund24 Entscheidungen

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

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