Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 693 Ersatz von Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.