Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1620 Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- ArbG Köln, 14.09.2018 – 18 Ca 1286/18
- BGH, 18.05.1999 – X ZR 158/97Zitiert von 47
- LAG Düsseldorf, 26.03.2003 – 12 Sa 1314/02
- LAG Niedersachsen, 05.12.2002 – 4 Sa 610/02
- OLG Köln, 24.03.2000 – 19 U 103/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.