Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 676c Haftungsausschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.09.2022 – XI ZR 5/21Pfändungsschutzkonto: Anwendbarkeit der Auszahlungssperre bei noch nicht ausgeschöpftem Freibetrag durch andere Gutschriften
- OLG Frankfurt am Main, 11.05.2017 – 1 U 224/15Zitiert von 9
- LG Düsseldorf, 26.10.2018 – 6 O 72/17Zitiert von 1
- BGH, 17.11.2020 – XI ZR 294/19Haftung des Zahlers im Falle der Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund einer gefälschten Faxanweisung durch den ZahlungsdienstleisterZitiert von 31
- OLG Celle, 17.11.2020 – 3 U 122/20Zitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 14.12.2018 – 2-07 O 121/17
Zuletzt entschieden
- LG Karlsruhe, 03.12.2025 – 2 O 64/24
- OLG Köln, 23.06.2022 – 18 U 8/21Online-Glücksspiel: Kein Schadensersatzanspruch eines Spielers gegen den Zahlungsdienstleister; keine Einordnung des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2011 als Schutzgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Bremen, 19.05.2021 – 1 W 4/21Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 676c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
1.
auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
2.
vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.