Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247a § 2 Allgemeine Informationspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten und Entgeltvereinbarungen für die Duldung einer Überziehung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 29.06.2021 – XI ZR 19/20Internet-Werbung einer Bank: Anforderungen an die Darstellung des Sollzinssatzes für ÜberziehungskrediteZitiert von 1
- BGH, 29.06.2021 – XI ZR 46/20Verbandsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen den Internet-Auftritt einer Bank: Anforderungen an die Angabe des Zinssatzes für Überziehungskredite
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2019 – 6 U 174/18
- LG Frankfurt am Main, 21.09.2018 – 2-03 O 25/18
- OLG Frankfurt am Main, 21.11.2019 – 6 U 146/18Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 03.08.2018 – 2-18 O 22/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247a-2#abs-1 (1) Unternehmer, die den Abschluss von Verträgen über die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder deren Vermittlung durch gebundene Darlehensvermittler gemäß § 655a Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten, stellen für Standardgeschäfte nach § 675a des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247a-2#abs-2 (2) Der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, ist in den nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben. Verfügt derjenige, der gemäß Absatz 1 Informationen bereitzustellen hat, über einen Internetauftritt, so ist der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch dort anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247a-2#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmer, die den Abschluss von Entgeltvereinbarungen für die Duldung von Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbieten.