Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 11.09.2012 – 11 U 80/09
- BGH, 11.05.2021 – II ZB 32/20Vereinsrecht: Berufung auf die negative Publizität des Vereinsregisters durch den vom bisherigen Vorstand beauftragten RechtsanwaltZitiert von 1
- OLG München, 24.03.2022 – 32 U 1218/21Zitiert von 1
- BGH, 04.06.2024 – II ZB 10/23Anspruch eines früheren Vereinsvorstandsmitglieds auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen DatenZitiert von 3
- BGH, 01.10.2014 – VII ZR 28/13Berufungszurückweisung wegen eines vom Berufungskläger übersehenen Gesichtspunkts: Pflicht zu Einräumung der Möglichkeit einer StellungnahmeZitiert von 8
- BGH, 27.11.2008 – 5 StR 96/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 17.08.2021 – 6 UF 120/21Zitiert von 9
- OLG Brandenburg, 31.05.2019 – 9 UF 68/19Zitiert von 2
- OLG Hamm, 11.07.2017 – 27 W 144/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.