Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

§ 65 § 67