Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 66 Aufbewahrung von Dokumenten
Stand: 01.08.2022
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 66 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 25.04.2023 – 6 CS 23.359
- OLG München, 28.06.2022 – 34 Wx 153/22
- OLG Brandenburg, 03.12.2020 – 6 W 53/20Zitiert von 6
- LAG Sachsen-Anhalt, 03.03.2015 – 6 Sa 300/13Zitiert von 10
- LAG Köln, 08.12.2011 – 7 Sa 966/11
- LAG Köln, 09.05.2007 – 7 Sa 1363/06
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 27.05.2004 – 27 U 44/03Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 66 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.