Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 661 Preisausschreiben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 19.07.2023 – U (Kart) 10/21
- OLG Hamm, 12.07.2012 – 28 U 77/11
- OLG Köln, 30.10.2019 – 11 U 115/18Zitiert von 1
- BGH, 15.12.2016 – I ZR 63/15Gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine klagbaren Anspruch eines Destinatärs auf ein ausgeschriebenes Stipendium; Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf neue Entscheidung bei Vergabe des Stipendiums an einen anderen Bewerber; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Berücksichtigung bei der StipendienvergabeZitiert von 9
- LG Köln, 28.06.2018 – 2 O 298/17Zitiert von 1
- FG Köln, 26.09.2013 – 13 K 3908/09Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 23.05.2025 – 5 U 201/24Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
- OLG Frankfurt am Main, 10.03.2020 – 29 U 209/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 661 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/661#abs-1 (1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/661#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/661#abs-3 (3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf die Zuerteilung des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/661#abs-4 (4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.