Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 659 Mehrfache Vornahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/659#abs-1 (1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/659#abs-2 (2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 659 BGB →
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