Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 651j Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Mönchengladbach, 21.02.2007 – 4 S 64/06
- AG Köln, 24.04.2017 – 142 C 160/16
- BGH, 16.05.2017 – X ZR 142/15Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt: Begriff der höheren Gewalt; Nichtanerkennung des Reisepasses des Reisenden aufgrund fehlerhaften behördlichen HandelnsZitiert von 3
- AG Köln, 18.08.2014 – 142 C 601/13
- BGH, 04.06.2024 – X ZR 62/23Fluggastrecht: Verjährung von Ausgleichsansprüchen bei PauschalreisenZitiert von 1
- AG Köln, 29.08.2016 – 142 C 625/14
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.02.2025 – X ZR 68/24Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt: Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters und Ansprüche des Reisenden bei Verweigerung der Einschiffung wegen des Verdachts einer Corona-Infektion aufgrund eines positiven PCR-Tests bei einer mitreisenden Person und anschließendem ReiserücktrittZitiert von 1
- BGH, 28.01.2025 – X ZR 43/22Folgen eines Reiserücktritts zu Zeiten der Corona-Pandemie; Rückzahlung einer restlichen Anzahlung für PauschalreiseZitiert von 1
- AG Bernau, 06.09.2024 – 10 C 112/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 651j BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.