Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 39 Leistungsbild Freianlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-1 (1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-2 (2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-3 (3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-4 (4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.