Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 39 Leistungsbild Freianlagen

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-1 (1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-2 (2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-3 (3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/39#abs-4 (4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

§ 38 § 40