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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2022

BGBl. 2008 I S. 2022 · 14.469 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2022
                                          Gesetz
                      zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen
                    und zur verbesserten Durchsetzung von
Forderungen
                           (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG)
                                               Vom 23. Oktober 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                     Änderung
            des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666),
wird wie folgt geändert:
1.   In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 641a
     wie folgt gefasst:

     „§ 641a (weggefallen)“.

1a. In § 204 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „oder die
    Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren
    nach § 641a“ gestrichen.
1b. In § 308 Nr. 5 wird der Satzteil nach dem Wort „hin-

    zuweisen;“ gestrichen.

1c. In § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff
    wird der Satzteil nach dem Wort „wird;“ gestrichen.
1d. Dem § 310 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine ra-
sche und sichere Beurteilung der Leistungen er-
möglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert
oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind,
wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum
an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder ent-
sprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

   (2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den
Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren
Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die
Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Be-
steller das Eigentum an dem Grundstück zu über-
tragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu

übertragen, können Abschlagszahlungen nur ver-
langt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung
auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.

   (3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der

Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hau-
ses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Ge-
genstand, ist dem Besteller bei der ersten Ab-
schlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige
Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel
     „In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2

     auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsord-

     nung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils

     zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden

     Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt

     einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle

     einzelner Bestimmungen keine Anwendung.“

2.   § 632a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 632a
                    Abschlagszahlungen

        (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für
     eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Ab-
     schlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der
     Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs er-
     langt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
     Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641
     Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind
in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsan-

spruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsan-

spruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen

des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist

dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung

eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert

des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.
Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicher-
heitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbrin-
gen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis
zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit
zurückhält.

   (4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können
auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zah-
lungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-
instituts oder Kreditversicherers geleistet werden.“
BGBl. 2008, Seite 2023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2023
3.   In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge-
     fasst:
        „(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein
     Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Drit-
     ten versprochen hat, wird spätestens fällig,

     1. soweit der Besteller von dem Dritten für das ver-
        sprochene Werk wegen dessen Herstellung
        seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,

     2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten
        abgenommen worden ist oder als abgenommen
        gilt oder

     3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos
        eine angemessene Frist zur Auskunft über die
        in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Um-
        stände bestimmt hat.

     Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher
     Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1
     nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entspre-
     chende Sicherheit leistet.

        (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines
     Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit
     die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergü-
     tung verweigern; angemessen ist in der Regel das
     Doppelte der für die Beseitigung des Mangels er-
     forderlichen Kosten.“
4.   § 641a wird aufgehoben.

5.   § 648a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer
       Außenanlage oder eines Teils davon kann vom
       Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzauf-
       trägen vereinbarte und noch nicht gezahlte Ver-

       gütung einschließlich dazugehöriger Nebenfor-

       derungen, die mit 10 vom Hundert des zu si-

       chernden Vergütungsanspruchs anzusetzen

       sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Um-

       fang auch für Ansprüche, die an die Stelle der
       Vergütung treten. Der Anspruch des Unterneh-
       mers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausge-
       schlossen, dass der Besteller Erfüllung verlan-
       gen kann oder das Werk abgenommen hat. An-
       sprüche, mit denen der Besteller gegen den An-
       spruch des Unternehmers auf Vergütung auf-
       rechnen kann, bleiben bei der Berechnung der
       Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie
       sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
       Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend an-
       zusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das

       Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer

       wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-

       verhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Ver-

       gütungsansprüche aus Bauleistungen zu wider-
       rufen, die der Unternehmer bei Zugang der
       Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.“
     b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

          „(5) Hat der Unternehmer dem Besteller er-
       folglos eine angemessene Frist zur Leistung
       der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann
       der Unternehmer die Leistung verweigern oder
       den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag,
       ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte
       Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch

         dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
         Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen er-
         spart oder durch anderweitige Verwendung sei-
         ner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwer-
         ben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach
         dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den
         noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung ent-
         fallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

           (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden
         keine Anwendung, wenn der Besteller

         1. eine juristische Person des öffentlichen
            Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-
            dervermögen ist, über deren Vermögen ein
            Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder

         2. eine natürliche Person ist und die Bauarbei-
            ten zur Herstellung oder Instandsetzung
            eines Einfamilienhauses mit oder ohne Ein-
            liegerwohnung ausführen lässt.

         Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvor-
         habens durch einen zur Verfügung über die
         Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
         Baubetreuer.“

6.    Dem § 649 wird folgender Satz angefügt:
      „Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer
      5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten
      Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Ver-
      gütung zustehen.“

                         Artikel 2
                      Änderung
               des Einführungsgesetzes
             zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-

che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-

tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August

2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § 18 angefügt:
                            „§ 18

                   Überleitungsvorschrift
              zum Forderungssicherungsgesetz
       (1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a
     und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit
     dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur
     auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach die-
     sem Tag entstanden sind.

        (2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf

     Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 ent-

     standen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-

     den Fassung anzuwenden.“

2. In Artikel 244 werden nach den Wörtern „die Errich-
   tung“ die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.

                         Artikel 3

                       Änderung
                 des Gesetzes über die
             Sicherung der Bauforderungen
   Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
BGBl. 2008, Seite 2024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2024
letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                         „Gesetz
         über die Sicherung der Bauforderungen
    (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Herstel-
           lung“ die Wörter „oder dem Umbau“ einge-
           fügt und das Wort „Lieferungsvertrags“ durch
           das Wort „Kaufvertrags“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu
          erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreu-
          ung des Bauvorhabens zur Verfügung über
          die Finanzierungsmittel des Bestellers er-
          mächtigt ist.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Baugeld sind Geldbeträge,
       1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten
          eines Baues oder Umbaues in der Weise ge-
          währt werden, dass zur Sicherung der An-
          spruch des Geldgebers eine Hypothek oder
          Grundschuld an dem zu bebauenden Grund-
          stück dient oder die Übertragung eines Eigen-

          tums an dem Grundstück erst nach gänzlicher

          oder teilweiser Herstellung des Baues oder

          Umbaues erfolgen soll, oder

       2. die der Empfänger von einem Dritten für eine
          im Zusammenhang mit der Herstellung des
          Baues oder Umbaues stehende Leistung, die
          der Empfänger dem Dritten versprochen hat,
          erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere
          Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetz-
          buchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder
          Kaufvertrags beteiligt waren.

       Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kos-
       ten eines Baues oder Umbaues gewährt werden,
       sind insbesondere Abschlagszahlungen und sol-
       che, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung

       des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des
       Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen
       soll.“
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Ver-
      wendung des Baugeldes streitig, so trifft die Be-
      weislast den Empfänger.“
3. Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben.
4. Der bisherige § 5 wird § 2.

                        Artikel 4
                     Änderung
              der Verordnung über
    Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
     und der Makler- und Bauträgerverordnung

1. Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bau-
   trägerverträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981)
   wird wie folgt geändert:
   a) § 1 wird wie folgt gefasst:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Errichtung“
          die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „§ 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-
          buchs findet Anwendung.“
   b) Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                             „§ 2a
                      Übergangsregelung

         Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009

      an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse

      anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden

      sind.“

2. In § 10 Abs. 6 der Makler- und Bauträgerverordnung
   in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
   ber 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 10
   des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
   S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe
   „und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Siche-
   rung der Bauforderungen in der im Bundesgesetz-
   blatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffent-
   lichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden
   Fassung“ gestrichen.

                        Artikel 5

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
BGBl. 2008, Seite 2025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2025

                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
               sind gewahrt.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 23. Oktober 2008

                            Der Bundespräsident
                                Horst Köhler

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                     Die Bundesministerin der Justiz
                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2022. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f72359dabf6138d0….