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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2022
BGBl. 2008 I S. 2022 · 14.469 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen
und zur verbesserten Durchsetzung von
Forderungen
(Forderungssicherungsgesetz – FoSiG)
Vom 23. Oktober 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 641a
wie folgt gefasst:
„§ 641a (weggefallen)“.
1a. In § 204 Abs. 1 Nr. 8 werden die Wörter „oder die
Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren
nach § 641a“ gestrichen.
1b. In § 308 Nr. 5 wird der Satzteil nach dem Wort „hin-
zuweisen;“ gestrichen.
1c. In § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff
wird der Satzteil nach dem Wort „wird;“ gestrichen.
1d. Dem § 310 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine ra-
sche und sichere Beurteilung der Leistungen er-
möglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für
erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert
oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind,
wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum
an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder ent-
sprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
(2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den
Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren
Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die
Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Be-
steller das Eigentum an dem Grundstück zu über-
tragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu
übertragen, können Abschlagszahlungen nur ver-
langt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung
auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
(3) Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der
Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hau-
ses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Ge-
genstand, ist dem Besteller bei der ersten Ab-
schlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige
Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel
„In den Fällen des Satzes 1 findet § 307 Abs. 1 und 2
auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsord-
nung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden
Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt
einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle
einzelner Bestimmungen keine Anwendung.“
2. § 632a wird wie folgt gefasst:
„§ 632a
Abschlagszahlungen
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für
eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Ab-
schlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der
Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs er-
langt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die
Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641
Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind
in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsan-
spruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsan-
spruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen
des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist
dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung
eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert
des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.
Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicher-
heitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbrin-
gen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis
zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit
zurückhält.
(4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können
auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zah-
lungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kredit-
instituts oder Kreditversicherers geleistet werden.“

3. In § 641 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge-
fasst:
„(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein
Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Drit-
ten versprochen hat, wird spätestens fällig,
1. soweit der Besteller von dem Dritten für das ver-
sprochene Werk wegen dessen Herstellung
seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten
abgenommen worden ist oder als abgenommen
gilt oder
3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos
eine angemessene Frist zur Auskunft über die
in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Um-
stände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher
Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1
nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entspre-
chende Sicherheit leistet.
(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines
Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit
die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergü-
tung verweigern; angemessen ist in der Regel das
Doppelte der für die Beseitigung des Mangels er-
forderlichen Kosten.“
4. § 641a wird aufgehoben.
5. § 648a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer
Außenanlage oder eines Teils davon kann vom
Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzauf-
trägen vereinbarte und noch nicht gezahlte Ver-
gütung einschließlich dazugehöriger Nebenfor-
derungen, die mit 10 vom Hundert des zu si-
chernden Vergütungsanspruchs anzusetzen
sind, verlangen. Satz 1 gilt in demselben Um-
fang auch für Ansprüche, die an die Stelle der
Vergütung treten. Der Anspruch des Unterneh-
mers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausge-
schlossen, dass der Besteller Erfüllung verlan-
gen kann oder das Werk abgenommen hat. An-
sprüche, mit denen der Besteller gegen den An-
spruch des Unternehmers auf Vergütung auf-
rechnen kann, bleiben bei der Berechnung der
Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie
sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend an-
zusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das
Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer
wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-
verhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Ver-
gütungsansprüche aus Bauleistungen zu wider-
rufen, die der Unternehmer bei Zugang der
Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.“
b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Hat der Unternehmer dem Besteller er-
folglos eine angemessene Frist zur Leistung
der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann
der Unternehmer die Leistung verweigern oder
den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag,
ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte
Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch
dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen er-
spart oder durch anderweitige Verwendung sei-
ner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwer-
ben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach
dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den
noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung ent-
fallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden
keine Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-
dervermögen ist, über deren Vermögen ein
Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbei-
ten zur Herstellung oder Instandsetzung
eines Einfamilienhauses mit oder ohne Ein-
liegerwohnung ausführen lässt.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvor-
habens durch einen zur Verfügung über die
Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
Baubetreuer.“
6. Dem § 649 wird folgender Satz angefügt:
„Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer
5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten
Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Ver-
gütung zustehen.“
Artikel 2
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August
2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 18 angefügt:
„§ 18
Überleitungsvorschrift
zum Forderungssicherungsgesetz
(1) Die Vorschriften der §§ 204, 632a, 641, 648a
und 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit
dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind nur
auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach die-
sem Tag entstanden sind.
(2) § 641a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf
Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2009 ent-
standen sind, in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-
den Fassung anzuwenden.“
2. In Artikel 244 werden nach den Wörtern „die Errich-
tung“ die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung
des Gesetzes über die
Sicherung der Bauforderungen
Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 213-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-

letzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz
über die Sicherung der Bauforderungen
(Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Herstel-
lung“ die Wörter „oder dem Umbau“ einge-
fügt und das Wort „Lieferungsvertrags“ durch
das Wort „Kaufvertrags“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 hat auch zu
erfüllen, wer als Baubetreuer bei der Betreu-
ung des Bauvorhabens zur Verfügung über
die Finanzierungsmittel des Bestellers er-
mächtigt ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Baugeld sind Geldbeträge,
1. die zum Zweck der Bestreitung der Kosten
eines Baues oder Umbaues in der Weise ge-
währt werden, dass zur Sicherung der An-
spruch des Geldgebers eine Hypothek oder
Grundschuld an dem zu bebauenden Grund-
stück dient oder die Übertragung eines Eigen-
tums an dem Grundstück erst nach gänzlicher
oder teilweiser Herstellung des Baues oder
Umbaues erfolgen soll, oder
2. die der Empfänger von einem Dritten für eine
im Zusammenhang mit der Herstellung des
Baues oder Umbaues stehende Leistung, die
der Empfänger dem Dritten versprochen hat,
erhalten hat, wenn an dieser Leistung andere
Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) auf Grund eines Werk-, Dienst- oder
Kaufvertrags beteiligt waren.
Beträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kos-
ten eines Baues oder Umbaues gewährt werden,
sind insbesondere Abschlagszahlungen und sol-
che, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung
des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des
Fortschrittes des Baues oder Umbaues erfolgen
soll.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Ist die Baugeldeigenschaft oder die Ver-
wendung des Baugeldes streitig, so trifft die Be-
weislast den Empfänger.“
3. Die §§ 2, 3 und 6 werden aufgehoben.
4. Der bisherige § 5 wird § 2.
Artikel 4
Änderung
der Verordnung über
Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
und der Makler- und Bauträgerverordnung
1. Die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bau-
trägerverträgen vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981)
wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Errichtung“
die Wörter „oder den Umbau“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs findet Anwendung.“
b) Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Übergangsregelung
Die Verordnung ist in ihrer vom 1. Januar 2009
an geltenden Fassung nur auf Schuldverhältnisse
anzuwenden, die seit diesem Tag entstanden
sind.“
2. In § 10 Abs. 6 der Makler- und Bauträgerverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe
„und die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Siche-
rung der Bauforderungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 213-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2022. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f72359dabf6138d0….