Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 590a Vertragswidriger Gebrauch

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.

§ 590 § 590b