Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 580a Kündigungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/580a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/580a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/580a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/580a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Änderungsverlauf
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 580a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 831)
BGBl. 2013 I S. 831
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