Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 523 Haftung für Rechtsmängel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.03.2000 – X ZR 177/97Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2017 – 3 U 197/15
- BGH, 24.10.2002 – III ZR 107/02Zitiert von 4
- BGH, 04.02.1999 – III ZR 56/98Zitiert von 41
- OLG Saarbrücken, 27.04.2023 – 4 U 88/21
- EuGH, 03.10.2019 – C-621/17Verbraucherschutz: Transparenzanforderungen und Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Gebührenklauseln in Verbraucherdarlehensverträgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 03.03.2017 – I-3 Wx 65/16
- EuGH, 03.12.2015 – C-312/14Zitiert von 11
- EuGH, 30.04.2014 – C-26/13Verbraucherschutz: Anforderungen an Wechselkursklauseln in Fremdwährungsdarlehen und Zulässigkeit ihrer Ersetzung durch dispositive nationale Vorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 64
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 523 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/523#abs-1 (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/523#abs-2 (2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.