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§ 501 BGB — Kostenermäßigung

Bürgerliches Gesetzbuch

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.