Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.09.1999 – 19 U 207/98
- OLG Karlsruhe, 15.12.2015 – 17 U 145/14Zitiert von 10
- BGH, 11.10.2016 – XI ZR 482/15Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei mehreren Darlehensnehmern; Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsbelehrung mit Ergänzung zur Musterbelehrung; Ausübung und Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig einvernehmlich beendeten VerträgenZitiert von 266
- OLG Hamm, 03.12.2012 – I-2 U 52/12
- OLG Hamm, 18.11.1999 – 2 U 37/99Zitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 10.02.2017 – I-7 U 153/15
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 11.07.2023 – 13 U 172/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.10.2022 – 7 U 198/21Zitiert von 23
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 147/19Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 351 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.