Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Stand: 10.06.2019
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 351 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 28.09.1999 – 19 U 207/98
- BGH, 11.10.2016 – XI ZR 482/15Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei mehreren Darlehensnehmern; Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsbelehrung mit Ergänzung zur Musterbelehrung; Ausübung und Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig einvernehmlich beendeten VerträgenZitiert von 279
- OLG Hamm, 03.12.2012 – I-2 U 52/12
- OLG Hamm, 18.11.1999 – 2 U 37/99Zitiert von 15
- OLG Karlsruhe, 15.12.2015 – 17 U 145/14Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 10.02.2017 – I-7 U 153/15
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 11.07.2023 – 13 U 172/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.10.2022 – 7 U 198/21Lebensversicherung: Fehlen der alleinigen Erklärungs- und Empfangszuständigkeit des Sicherungsgebers bezüglich des Widerspruchs nach Abtretung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 147/19Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 351 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.