Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

Stand: 10.06.2019

Bund46 Entscheidungen

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

§ 350 § 352