Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz
RSG§ 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
Stand: 01.07.2021
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- BGH, 12.05.2017 – V ZR 210/16Gesetzliches Vorkaufsrecht: Fälligkeit des Kaufpreises bei Mitbeurkundung der AuflassungZitiert von 5
- BGH, 28.04.2017 – BLw 2/16Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Mitteilung über Vorkaufsrechtsausübung als Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und deren Überprüfung im Einwendungsverfahren; beschränkte Prüfungskompetenz der Landwirtschaftsgerichte im Einwendungsverfahren
- BGH, 28.11.2014 – BLw 2/14Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung: Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen BGB-Gesellschafter/Landwirt zwecks Einbringung als Sonderbetriebsvermögen in die Gesellschaft
- BGH, 24.11.2006 – BLw 11/06
- OLG Naumburg, 07.11.2012 – 2 Ww 6/12
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Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.