Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz

RSG

§ 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

Stand: 01.07.2021

Bund5 Entscheidungen

Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.

§ 7a § 9