Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 422 Wirkung der Erfüllung

Stand: 10.06.2019

Bund235 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/422#abs-1 (1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/422#abs-2 (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

§ 421 § 423