Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 422 Wirkung der Erfüllung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 235
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2017 – VI ZR 423/16Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber einem angehörigen Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer bei Kongruenz der verlangten Schadensersatzleistungen mit vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen; Entstehung verschiedener Schuldverhältnisse bei Haftung eines Fremdschädigers neben dem angehörigen Schädiger für denselben kongruenten Schaden; Beschränkung des Anspruchs gegen den angehörigen Schädiger; Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige SchädenZitiert von 65
- OLG Hamm, 13.02.2026 – 29 U 22/24
- LG Stuttgart, 24.11.2022 – 49 O 222/21
- LAG Düsseldorf, 08.12.2009 – 6 Sa 818/09
- OVG NRW, 20.02.2001 – 22 A 2686/99Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.02.2001 – 22 A 2695/99Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- BGH, 14.04.2026 – 3 StR 556/25
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 70/24Klagegrund des Schuldbeitritts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörZitiert von 1
235 Entscheidungen zu § 422 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 422 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/422#abs-1 (1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/422#abs-2 (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.