Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

←§ 423 →§ 425