Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 424 Wirkung des Gläubigerverzugs

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

§ 423 § 425