Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW), Bekanntmachung der Neufassung
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 10 Vollstreckungsschuldnernach bürgerlichem Recht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/10#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde kann das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Der Anordnung des Zwangsverfahrens muss eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde voraufgehen, die nur nach vorherigem Gehör des Inanspruchgenommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel gilt. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn die Frist des § 6 Absatz 1 Nummer 3 verstrichen ist. Für die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid steht der Erlass des Duldungsbescheides der gerichtlichen Geltendmachung gleich; für die Berechnung der Fristen nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Duldungsbescheides maßgebend; § 7 Absatz 2 des Anfechtungsgesetzes findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/10#abs-2 (2) Bestreiten die im ersten Absatz genannten Personen, zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung des Zwangsverfahrens verpflichtet zu sein, oder erheben sie Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 und 786 der Zivilprozessordnung, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen eine Entscheidung, welche die Einwendungen zurückweist, ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung zu erheben und gegen den Gläubiger, vertreten durch die Vollstreckungsbehörde, zu richten. Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28287/10#abs-3 (3) Wenn die im ersten Absatz bezeichneten Personen nach § 4 Absatz 2 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Vollstreckungsschuldner sind oder die Pflichten solcher haben, verbleibt es bei der Anwendung von § 7 und § 8 Absatz 1 Satz 2.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.03.2018 – 16 A 259/15
- OVG NRW, 13.03.2018 – 16 A 373/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.03.2018 – 16 A 258/15Zitiert von 2
- BVerwG, 05.06.2019 – 7 B 21/18Zitiert von 1
- BVerwG, 05.06.2019 – 7 B 20/18
- BVerwG, 05.06.2019 – 7 B 19/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.06.2019 – 7 B 18/18Keine öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme des (nach)haftenden Gesellschafters einer GbRZitiert von 16
- LSG NRW, 30.03.2011 – L 8 R 149/11 BZitiert von 8
- OLG Köln, 23.08.1996 – 11 U 19/96
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.