§ 400 BGB — Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.