§ 390 BGB — Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.