Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 384 Androhung der Versteigerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/384#abs-1 (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/384#abs-2 (2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/384#abs-3 (3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 384 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Hessen, 10.03.2017 – 4 K 977/14Kein Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei außerbörslichen cum/ex-Geschäften mit Abschluss der schuldrechtlichen Verträge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- FG Hessen, 10.02.2016 – 4 K 1684/14Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.