Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 384 Androhung der Versteigerung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/384#abs-1 (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/384#abs-2 (2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/384#abs-3 (3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

§ 383 § 385