Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 382 Erlöschen des Gläubigerrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- KG, 02.04.2020 – 1 VA 26/19
- ArbG Berlin, 12.08.2016 – 28 Ca 6951/16
- BGH, 11.11.2014 – XI ZR 265/13Prozessbürgschaft zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung: Fälligkeit der Forderung; Verjährung des Anspruchs und Neubeginn der Verjährung durch AnerkenntnisZitiert von 14
- BGH, 20.07.2010 – XI ZR 236/07Insolvenzfestigkeit einer mittels des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens bewirkten Zahlung; rechtswirksame Übernahme des SEPA-Lastschriftverfahrens in Allgemeine Geschäftsbedingungen; Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung der Kontobelastung durch den Lastschriftschuldner bei regelmäßig wiederkehrenden ZahlungenZitiert von 61
4 Entscheidungen zu § 382 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.