Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/383?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 383 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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