Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

§ 349 § 351