Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.05.2012 – 13 U 81/07
- LG Kleve, 15.03.2016 – 4 O 114/15Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.2014 – 8 A 10642/14Zitiert von 2
- LG Bonn, 17.08.2011 – 1 O 304/11Zitiert von 1
- BGH, 16.12.2022 – V ZR 144/21(Anspruch auf Rückübertragung eines (Bau-)Grundstücks aufgrund Ausübung des in einem städtebaulichen Vertrag enthaltenen Wiederkaufsrechts)Zitiert von 4
- BGH, 07.11.2001 – VIII ZR 213/00Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.11.2019 – II B 48/19Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen ErwerbsvorgangsZitiert von 2
- LG Kleve, 08.03.2016 – 4 O 44/15Zitiert von 1
- LG Krefeld, 20.09.2012 – 3 O 3/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 350 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.