Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 35 Sonderrechte
Stand: 10.06.2019
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
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BGBStand: 10.06.2019
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.