Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung
Stand: 10.06.2019
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.