Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 36 Berufung der Mitgliederversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

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