Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 342 Andere als Geldstrafe

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

§ 341 § 343