Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 336 Auslegung der Draufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/336#abs-1 (1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/336#abs-2 (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

§ 335 § 337