Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/337#abs-1 (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/337#abs-2 (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.

§ 336 § 338