Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/337#abs-1 (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/337#abs-2 (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 337 BGB →
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- OLG Frankfurt am Main, 11.07.2019 – 16 U 112/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.