Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Stand: 10.06.2019

Bund59 Entscheidungen

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

§ 334 § 336