Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 327f Aktualisierungen
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 3
- LG Frankfurt am Main, 19.09.2024 – 2-31 O 77/24
- LG Münster, 16.12.2024 – 12 O 81/24Zitiert von 3
- LG Münster, 31.07.2024 – 216 O 109/23
3 Entscheidungen zu § 327f BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327f#abs-1 (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird. Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen. Der maßgebliche Zeitraum nach Satz 1 ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/327f#abs-2 (2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern