Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Stand: 10.06.2019

Bund117 Entscheidungen

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

§ 323 § 325