Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/276?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Wird zitiert von 3.218 Entscheidungen zu § 276 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 07.05.2024 – 13 K 9542/16Zitiert von 4
- LG Karlsruhe, 16.03.2007 – 3 O 250/06
- BAG, 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 · Verfallklausel - Haftung wegen VorsatzesZitiert von 33
- LSG NRW, 30.08.2017 – L 8 R 822/14Zitiert von 4
- LG Offenburg, 31.03.2022 – 2 O 249/21Zitiert von 1
- KG, 14.05.2020 – 2 U 35/17 .EnWG, 2 U 35/17 EnWG
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.07.2026 – I ZR 31/26Videoverhandlung: Anforderungen an die Darlegung einer unverschuldeten Säumnis wegen technischer Störungen in der Berufungsbegründung gegen ein zweites Versäumnisurteil Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- LG Paderborn, 08.06.2026 – 4 O 107/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 276 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.