Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1153#abs-1 (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1153#abs-2 (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

§ 1152 § 1154