Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1153 Übertragung von Hypothek und Forderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2024 – 1 LZ 2/19 OVG
- OVG Saarland, 28.08.2019 – 1 A 816/17Zitiert von 2
- BGH, 22.05.2014 – V ZB 146/13Aufgebot einer Briefhypothek: Glaubhaftmachung des unbekannten GläubigersZitiert von 2
- BGH, 22.05.2014 – V ZB 147/13Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des Gläubigers einer Briefhypothek durch Hinterlegung
- BGH, 29.01.2009 – V ZB 140/08Aufgebotsverfahren: Unbekanntsein des Gläubigers einer Briefhypothek im Sinne von § 1171 BGB bei nicht feststellbarem Verbleib des Hypothekenbriefs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 22.03.2006 – IV ZR 6/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
- OLG Köln, 22.02.2023 – 2 Wx 265/22
- BAG, 22.09.2020 – 3 AZR 304/18Betriebliche Altersversorgung - Übergang von NebenrechtenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1153 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1153#abs-1 (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1153#abs-2 (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.