Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 12.06.2019 – 21 U 1295/18Zitiert von 1
- OLG Rostock, 30.09.2011 – 14 W 4/11
- BGH, 04.06.2014 – IV ZR 348/13Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren ErbenZitiert von 7
- BGH, 23.11.2012 – BLw 13/11Grundstücksverkehr: Heilung eines Verfahrensfehlers; Aufhebung eines außerhalb des Genehmigungsverfahrens ergangenen Bescheids über Vorkaufsrecht; Genehmigungspflicht der Veräußerungen von Erbanteilen
- BFH, 08.09.2020 – X R 36/18Keine Auswirkungen auf das Einkommen des nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag verstorbenen Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft durch deren rückwirkende Verschmelzung auf den AlleingesellschafterZitiert von 2
- KG, 17.11.2022 – 1 W 345/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.03.2022 – 3 Wx 130/20
- VG Cottbus, 29.12.2020 – 6 K 411/16Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-3 Wx 42/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2382 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2382#abs-1 (1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2382#abs-2 (2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.