Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2383 Umfang der Haftung des Käufers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG München, 12.06.2019 – 21 U 1295/18Zitiert von 1
- BGH, 23.11.2012 – BLw 13/11Grundstücksverkehr: Heilung eines Verfahrensfehlers; Aufhebung eines außerhalb des Genehmigungsverfahrens ergangenen Bescheids über Vorkaufsrecht; Genehmigungspflicht der Veräußerungen von Erbanteilen
- KG, 17.11.2022 – 1 W 345/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2383#abs-1 (1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2383#abs-2 (2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.