Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 20.01.2016 – II R 34/14Geltendmachung der Erbschaftsteuer im NachlassinsolvenzverfahrenZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2378#abs-1 (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2378#abs-2 (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.