Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2378 Nachlassverbindlichkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2378#abs-1 (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2378#abs-2 (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.

§ 2377 § 2379