Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2059 Haftung bis zur Teilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- OLG München, 12.06.2019 – 21 U 1295/18Zitiert von 1
- BFH, 04.06.2019 – VII R 16/18(Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für Erbschaftsteuerschulden)Zitiert von 2
- OVG NRW, 14.02.2025 – 14 A 2380/19Zitiert von 3
- BGH, 04.06.2014 – IV ZR 348/13Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren ErbenZitiert von 7
- LG Aachen, 12.10.2017 – 12 O 216/17Zitiert von 1
- OLG Celle, 23.07.2015 – 6 U 34/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 14.10.2025 – 10 U 72/25
- BVerfG, 26.08.2025 – 1 BvR 208/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher RechteZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 15.01.2025 – 20 W 220/22
47 Entscheidungen zu § 2059 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2059 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2059#abs-1 (1) Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2059#abs-2 (2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.