Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2381#abs-1 (1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2381#abs-2 (2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2381 BGB →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.