Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2381#abs-1 (1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2381#abs-2 (2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist.

§ 2380 § 2382