Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 234 Geeignete Wertpapiere

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wertpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie auf den Inhaber lauten, einen Kurswert haben und einer Gattung angehören, in der Mündelgeld angelegt werden darf. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/234?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

§ 209 § 211