Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OLG Köln, 28.03.2007 – 2 U 37/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.10.2016 – 10 U 13/16
- BGH, 08.02.2007 – IX ZR 233/04
- BGH, 27.10.2004 – IV ZR 174/03Zitiert von 2
- BFH, 18.07.2013 – II R 45/11(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.07.2013 II R 37/11 - Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung ohne rechtliche Verpflichtung keine Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind)Zitiert von 4
- BFH, 18.07.2013 – II R 37/11Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das SchwiegerkindZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 06.04.2018 – I-7 U 76/17
- OLG Düsseldorf, 19.07.2013 – I-7 U 170/12
- LG Kleve, 04.05.2012 – 1 O 342/11
14 Entscheidungen zu § 2326 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2326 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.