Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.

§ 2327 § 2329