Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2320#abs-1 (1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2320#abs-2 (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen zugewendet hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2320 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.04.2011 – IV ZR 204/09Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren Abkömmlings; Pflichtteilsberechtigung des entfernteren AbkömmlingsZitiert von 3
- BFH, 18.02.2015 – II R 12/14(Beitrittsaufforderung an das BMF: Kürzung der abziehbaren Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 6 ErbStG?)Zitiert von 1
- BFH, 18.02.2015 – II R 15/14(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 18.02.2015 II R 12/14 - Beitrittsaufforderung an das BMF: Kürzung der abziehbaren Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 6 ErbStG? - Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs auch bei gesetzlicher Erbfolge möglich)
- BFH, 14.04.1992 – VIII R 6/87Zitiert von 13
- LG Düsseldorf, 10.10.2006 – 10 O 5/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.