Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Bund2 Fassungen

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 2233 § 2247