Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

Stand: 10.06.2019

Bund39 Entscheidungen

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

§ 2220 § 2222