Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

Stand: 10.06.2019

Bund41 Entscheidungen

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

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