Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.02.2025 – 7 W 96/24
- OLG Hamm, 12.07.2005 – 10 U 19/03Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 22.01.2024 – 3 W 113/23
- BGH, 24.06.2009 – IV ZR 202/07Testamentsauslegung: Kein Verlust der Erbenstellung bei einvernehmlichem Ausscheiden eines Miterben aus einer Personengesellschaft trotz auferlegter Verbleibspflicht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OLG München, 28.01.2020 – 31 Wx 439/17Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 29.05.2024 – 3 O 174/23
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 06.05.2021 – 7 W 33/21
- OLG Frankfurt am Main, 13.04.2017 – 11 U 130/16
- OLG Köln, 05.02.2015 – 7 U 115/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2121 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2121#abs-1 (1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2121#abs-2 (2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2121#abs-3 (3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2121#abs-4 (4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.