Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2121#abs-1 (1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2121#abs-2 (2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2121#abs-3 (3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2121#abs-4 (4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.

§ 2120 § 2122