Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2119 Anlegung von Geld

Stand: 01.01.2023

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Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.

§ 2118 § 2120