Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2095 Angewachsener Erbteil

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

§ 2094 § 2096